Kommuniqué des Rats der Erzdiözese
vom 17. Januar 2019

 

 

 

In den letzten Tagen wurden zahlreiche Priester und Diakone des Erzbistums vom griechischen Metropoliten des Landes, in dem sie wohnen, angeschrieben und ihnen Anweisung erteilt, ihren eigenen Erzbischof nicht mehr zu kommemorieren, dem Klerus der griechischen Metropolien beizutreten, zur Kenntnis zu nehmen, dass unsere Gemeinden und Gemeinschaften bereits jetzt diesen Metropolien gehören und ihnen schließlich befohlen, ihnen alle sachdienlichen Dokumente und Pfarrregister auszuhändigen.

 

Diesbezüglich verweist der Rat des Erzbistums auf seine Pressemitteilung vom vergangenen 30. November und darf hier einige Präzisierungen vornehmen.

 

Diese Einmischung außenstehender Bischöfe in die eigentliche Körperschaft unseres Erzbistums, seien es auch Bischöfe desselben Patriarchats, ist unrechtmäßig im Hinblick auf die Ekklesiologie und auch de jure: Tatsächlich ist seine Eminenz Erzbischof Johannes einziger leitender legitimer Bischof der orthodoxen Gemeinden russischer Tradition in Westeuropa. Am 28. März 2016 wurde er regulär durch die Außerordentliche Generalversammlung des Erzbistums, bestehend aus Klerikern und Laiendelegierten der Gemeinden, die unsere kirchliche Körperschaft bilden, gewählt. Am 22. April 2016 hat der Heilige Synod des ökumenischen Patriarchats diese Wahl bestätigt. Von diesem Moment an wurde Erzbischof Johannes in seinen Aufgaben auf endgültige Art und Weise bestätigt. Seitdem hat er weder demissioniert, noch hat er irgendwie um Versetzung in den Ruhestand gebeten und bleibt folglich, aufgrund der dem bischöflichen Dienst eigenen Definition, Ausdruck der Katholizität der Diözese und Präsident des Diözesanzusammenschlusses, der die moralische Person französischen Rechts ist und der die communio aller Pfarreien und Gemeinschaften des Erzbistums sicherstellt.

 

Wie alle seine Vorgänger seit dem ehrwürdigen Metropoliten Evlogij und in allen Ländern, in denen seine Gemeinden bestehen, feiert seine Eminenz Erzbischof Johannes die Eucharistie der Kirche in der Katholizität [d.i. der umfassenden Gemeinschaft der Kirche], was auch für alle sakramentalen Akte gilt; er steht der Konsekration der Kirchen und der Antemensia vor, er erteilt alle Weihestufen des kirchlichen Dienstes in unserem Erzbistum. Als diensttuender Bischof des Patriarchats von Konstantinopel hat er noch kürzlich an der Synaxe der Hierarchen des ökumenischen Thrones teilgenommen und im Jahr 2016 am Heiligen und Großen Konzil der orthodoxen Kirche. Seine Stellung als einziger Diözesanbischof unseres Erzbistums ist unwiderlegbar, sowohl in kanonischer als auch in juristischer Hinsicht, wie es die offiziellen Statuten des Erzbistums bestätigen.

 

Die Statuten des Erzbistums sind dem Patriarchat bekannt und wurden durch den Heiligen Synod seit dem Jahr 1931 durchgängig approbiert; in ihrer zur Zeit gültigen Fassung stellen sie im Besonderen fest:

 

Artikel 11

 

Das Erzbistum und die zugehörigen Assoziationen [die Gemeinden und Klöster] stehen unter der Verwaltungshoheit und der geistlichen, pastoralen und moralischen Leitung eines Leitenden Bischofs im Range und mit dem Titel eines Erzbischofs, der der Obedienz seiner Heiligkeit des ökumenischen Patriarchen von Konstantinopel untersteht. Der Erzbischof ist der Präsident des Erzbistums.

 

Artikel 40

 

Der Erzbischof übt seine Funktionen auf Lebenszeit aus. Er kann sich hingegen von der Leitung des Erzbistums zurückziehen, nachdem er das Bischofsgremium und den Rat des Erzbistums konsultiert hat. Dagegen kann er von seinen Funktionen nur dann abgesetzt werden, wenn ein kompetentes übergeordnetes Kirchengericht – d.h. der Heilige patriarchale Synod – ein Urteil abgegeben hat.

 

 

 

Diese Anordnungen gestatten keinerlei andere Interpretation der Sachlage: Unser Diözesanklerus muss die Art der liturgischen Kommemoration fortführen, wie sie seit jeher geübt wurden, und er bleibt, wie auch die Gemeinden und Klöster, in der unmittelbaren Abhängigkeit von seiner Eminenz Erzbischof Johannes. Alle diözesanen Akten gehören weiterhin dem Erzbistum und können ohne fundierte Begründung, aus juristisch verpflichtenden Gründen, nicht einer außenstehenden Behörde übergeben werden.

 

Am 27. November 2018 hat das ökumenische Patriarchat beschlossen, den patriarchalen und synodalen Tomos des 19. Juni 1999 zurückzuziehen, der dem Erzbistum den Rang eines patriarchalen Exarchats verliehen hatte. Auch wenn der Rat des Erzbistums den einseitigen und nicht abgestimmten Charakter dieser Entscheidung bedauert, erkennen wir an, dass dem Patriarchat das Recht zu diesem Beschluss zustand. Wir können hingegen die Aberkennung des Ranges eines patriarchalen Exarchats nicht in irriger Weise verwechseln mit einer „Auflösung des Erzbistums“, wie abwertend in einigen Internetquellen zu lesen war.

 

Die Entscheidung des Patriarchats von Konstantinopel vom 27. November enthält einen unilateralen Aspekt (der Entzug des Tomos von 1999) und einen bilateralen oder sogar trilateralen Aspekt (die Einladung der Gemeinden des Erzbistums, sich den griechischen Metropolien anzuschließen, wobei nicht klar ist, ob diese diesbezüglich konsultiert wurden). Der multilaterale Aspekt muss notwendigerweise von den betroffenen Kollektiven (den Gemeinden) und Individuen (den Klerikern) beschlossen werden. Keiner kann die ekklesiologisch fundamentale Entscheidung im Vorhinein beurteilen, die die Annahme einer von außen getroffenen Entscheidung bedingt.

 

Denn es gilt, dass zur Aufhebung des Erzbistums, das im Jahr 1921 – also noch vor seiner Aufnahme in das Patriarchat von Konstantinopel – gegründet wurde, einzig die Generalversammlung berechtig ist. Eine solche wurde rechtmäßig für den kommenden 23. Februar einberufen und umfasst als einzigen Tagesordnungspunkt die Diskussion über diese [oben genannte] Entscheidung des Patriarchats.

 

So wie das ökumenische Patriarchat sich für seine Belange vor Ort in der Türkei den gesetzlichen Bestimmungen der türkischen Republik fügt, die manchmal sehr streng sind, so hat es unser Erzbistum immer darin bestärkt, sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Länder zu verhalten, in denen seine Gemeinden angesiedelt sind, und sie vollumfänglich zu respektieren. Weit davon entfernt, die gute Organisation der Kirche zu behindern, stellt der Respekt vor statutengemäßen Vorgehensweisen die sicherste Art und Weise dar, kanonisch richtig zu handeln, in direkter Linie bestimmt vom orthodoxen Ethos.

 

Unser Erzbistum findet sich heute, de jure, in einer Situation wieder, in der es sich vor seiner Aufnahme ins ökumenische Patriarchat befand. De facto wünschen wir hingegen nicht, dass dieser lange und fruchtbare Zeitraum ein Ende findet ohne eine menschliche [würdige] Begegnung von Angesicht zu Angesicht von den Vertretern unseres Erzbistums und den zuständigen Stellen des Patriarchats.

 

Denn wir werden niemals angemessene Worte finden können, um unseren Dank an das ökumenische Patriarchat auszudrücken für seine kanonische Protektion während all dieser Jahre. Die Heilige Kirche von Konstantinopel hat über den respektvollen Umgang mit den Besonderheiten unserer Diözesanverwaltung gewacht, die aus den Entscheidungen und Diskussionen des Moskauer Konzils von 1917-1918 resultieren, und wir sind ihm dafür zutiefst dankbar. Es zeigt, dass die kirchliche Berufung des ökumenischen Patriarchats wirklich supra-ethnisch / über-national ist.

 

Wenn das ökumenische Patriarchat jeden Verbleib des Erzbistums unter seinem Schutz ausschließen sollte, wird die Generalversammlung weitergehende Überlegungen anstellen. Allerdings können weder die griechischen Metropoliten von Westeuropa, noch der Rat des Erzbistums, ja selbst nicht der Erzbischof sich die Kompetenzen der kirchlichen Versammlung anmaßen, die rechtmäßig für den kommenden 23. Februar einberufen wurde.

 

Bis dahin ruft der Rat des Erzbistums alle Beteiligten dazu auf, den Frieden in der Kirche und die gesetzlichen Bestimmungen zu respektieren, die dafür Sorge tragen, dass im Leib Christi „alles mit Anstand und Ordnung geschehe“ (1Kor 14,40). „Denn“, so der Apostel Paulus weiter, „Gott ist nicht ein Gott der Unordnung, sondern ein Gott des Friedens“ (1Kor 14,33); das Gegenteil der Unordnung ist folglich nicht die Ordnung, sondern der Friede.